1. Was wird gefördert? 

Ziel des Bildungspaketes ist es, die Teilhabe von Kindern sowie Jugendlichen und jungen Erwachsenen, aus finanziell schwachen Familien, an notwendigen Bildungs- und Weiterbildungsangeboten sowie sportlichen und kulturellen Aktivitäten, zu fördern.

Als Eltern haben Sie die Möglichkeit für diese Angebote eine finanzielle Förderung für Ihre Kinder zu beantragen. Dabei gibt es folgende Bereiche:

Bis maximal zum 18. Geburtstag:

  • Die Teilhabe der Kinder am sozialen und kulturellen Leben, z. B. im Sportverein oder in der Musik- und Tanzschule, wird mit monatlich 15,00 € gefördert.

Bis maximal zum 25. Geburtstag:

  • Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird mit 156,00 € jährlich gefördert (104,00 € für das erste, 52,00 € für das zweite Schulhalbjahr).
  • Für ergänzende, angemessene Lernförderung (Nachhilfestunden/Lerngruppen), um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen, werden ebenfalls Kosten übernommen. Diese Förderung ist unabhängig von der Versetzungsgefährdung.
  • Für eintägige Ausflüge in Schulen und Kindertagesstätten werden die Kosten in tatsächlicher Höhe erstattet.
  • Für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.
  • Die Kosten für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern sowie Kindern in Kindertagesstätten oder Horten werden ebenfalls gezahlt.
  • Die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges (Schülermonatskarten) werden übernommen, soweit sie nicht zumutbar aus dem Regelsatz zu bestreiten sind.

Hinweis zur Förderung von Schülern:

Schülerinnen und Schüler sind alle Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.

Hinweis zu nachträglichen Erstattungen:

Ausnahmsweise ist die nachträgliche Erstattung von Geldern, die das Kind bzw. seine Eltern schon verauslagt haben, dann möglich, wenn die Sach- oder Dienstleistungen unverschuldet nicht rechtzeitig beantragt werden konnten (z. B. bei kurzfristig angesetzten Schulausflügen).

  1. Für wen können Förderungen aus dem Bildungspaket beantragt werden?

Kinder und Jugendliche in Ihrem Haushalt (bis zum 18. oder 25. Geburtstag, s.o.), können die Leistungen für Bildung und Teilhabe bekommen, wenn Sie oder Ihr Kind einen Rechtsanspruch auf eine der unten genannten Leistungen haben oder eine der folgenden staatlichen Leistungen bereits beziehen:

  • Leistungen der Grundsicherung nach SGB II (Hartz 4)
  • Sozialhilfe oder Grundsicherung nach SGB XII
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Antragsberechtigt sind ebenfalls die Familien der Kinder/Jugendlichen, wenn sie eine der folgenden Leistungen beziehen:

  • Kinderzuschlag
  • Wohngeld.
  1. Wo und wie können Förderungen beantragt werden?

Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten Sie auf Antrag. Jede Leistung für sich sowie für jedes Kind muss einzeln beantragt werden. Sie erhalten bei der zuständigen Stelle die benötigten Antragsformulare. Erkundigen Sie sich dort möglichst vorab, wie Sie Leistungen aus dem Bildungspaket am einfachsten beantragen.

Die zuständigen Stellen sind:

Für Leistungsberechtigte von Arbeitslosengeld II (Hartz 4):

Jobcenter Stadt Koblenz

Carl-Löhr-Str. 6

56070 Koblenz

Telefon: 0261 – 579 245 780

Für alle anderen Berechtigten ist die Stadtverwaltung zuständig:

Stadtverwaltung Koblenz

Amt für Jugend, Familie, Senioren und Soziales

Rathauspassage 2

56068 Koblenz

Telefon: 0261 129-0

           Ansprechpartner dort sind:

  • Für Leistungsberechtigte nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII):

      Abt. II im Amt für Jugend, Familie, Senioren und Soziales

  • Bezieher von Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG):

Abt. III im Amt für Jugend, Familie, Senioren und Soziales

  • Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG):

Abt. III im Amt für Jugend, Familie, Senioren und Soziales, Sachgebiet Asyl

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen Ihnen auf Wunsch auch bei der Antragstellung. Füllen Sie die benötigten Vordrucke aus, unterschreiben Sie den Antrag und stellen Sie die notwendigen Nachweise zusammen.

Sie benötigen einen Leistungsbescheid der Stelle, von der bereits Leistungen bezogen werden (z.B. Hartz 4: Jobcenter, Wohngeld: Wohngeldstelle usw.). Ebenfalls wird ein Nachweis über die Höhe der Kosten für die beantragte Aktivität benötigt (z.B. Bescheinigung des Sportvereines über die Höhe des Mitgliedsbeitrages oder der Nachweis über die Kosten von Nachhilfestunden usw.).

Senden Sie die vollständigen Antragsunterlagen mit der Post an die zuständige Stelle oder geben Sie diese persönlich dort ab. Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob und welche Angebote für Ihr Kind gefördert werden.

 

  1. Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Gegebenenfalls Angabe der Kindergeldnummer
  • Nachweis der Bedürftigkeit, z. B. durch Bescheid über:

o  Kinderzuschlag

o  Leistungen nach SGB II

o  Leistungen nach SGB XII

o  Wohngeld

o  Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

  • gegebenenfalls Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweise über anfallende Kosten
  • soweit erforderlich Bescheinigungen der Schule, KiTa, Hort

Die zuständige Stelle informiert Sie über weitere eventuell erforderliche Unterlagen.

  1. Welche Gebühren fallen an?

Keine

  1. Bemerkungen

Sollten sich Ihre persönlichen Verhältnisse ändern, müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. Das betrifft insbesondere:

  • das Einkommen (z.B. Art und Höhe)
  • den Familienstand
  • die Bankverbindung
  • den Wohnsitz.

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